Atelier IB

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AB 21. März 2022 keine Auflagen mehr...


Am 19.3.2022 endet das IfSG, ab da fallen alle C-Auflagen

F R E I von ...!
Ab dem 21. März 2022 bin ich nicht mehr gezwungen, Euch nach Eurem Gesundheitsstatus zu fragen oder um Eure Kontaktdaten zu bitten. Es war alles so absurd und unwürdig für mich.
Trotzdem freue ich mich, dass doch einige langjährige Gäste zu mir Vertrauen hatten. Andere waren doch vorsichtiger als nötig.
Doch nun kann ich wieder meinem Slogan folgen: - niveauvoll - anonym - diskret -!
Ich muss nicht mehr, aber ich möchte Euch meinen Service und Dienste ohne Auflagen anbieten.
In dem Sinn, vertraut auf Euch und den Frühling.
Eure Ina vom
"Atelier IB"

aktuelle C-Auflagen


Ab 3. Januar 2022 vermiete ich, unter Auflage, meine Stundenzimmer wieder.

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt und einer Prüfung der aktuellen C - Rechtslage, habe ich entschieden, ab dem 3. Januar 2022 meine Stundenzimmer wieder anzubieten.
Dieses Angebot beinhaltet leider eine Auflage - eine Kontaktdatenerfassung (§ 14 Abs. 2) mit:
- Name(bekannt)
- Anschrift(ohne Datenabgleich)
- Telefon o. E-Mail (bekannt).
Zur Frage - Impfstatus:
Da es mich persönlich nichts angeht, ob Ihr geimpft oder ungeimpft seid. Hier meine Stellungnahme zu dem Thema. Da ich nicht berechtigt(keine amtliche Person), sondern nur ermächtigt bin, den Impfstatus zu erfragen, muss ich nicht fragen, wenn ich nicht kann oder will. All diese Daten werden absolut diskret behandelt und nach 4 Wochen vernichtet/gelöscht!
Hier der Auszug aus der - Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021
§ 14 Beherbergung und Tourismus
(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von Seite 10 von 16
1. kommerziellen und gewerblichen Reisen,
2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,
3. Beherbergungen,
4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und
5. Ferienwohnungen
ist untersagt.
(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung für den Zu- gang zu Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung.
Solltet Ihr mit dieser Auflage umgehen können, und Ihr eine Unterkunft auf Zeit benötigen, ruft mich an!
Bis dahin wünsche ich allen Bekannten und noch Unbekannten eine ruhige und be-sinnliche Weihnacht sowie einen gesunden und etwas zuversichtlicheren Rutsch ins Jahr 2022.
Eure Ina vom
"Atelier IB"

Wichtige Information


Offiziell ist mir ab 22. November bis 09. Januar 2022 eine Vermietung untersagt!


Und täglich grüßt das Murmeltier!

Ab 22. November 2021 gilt die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung!
- Die Verordnung wird vorraussichtlich am Samstag, den 20. November, nachstehend bekannt gemacht. Wir bitten Sie noch um ein wenig Geduld. Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet.

--> ERLAUBT
- Kontaktbeschränkungen:
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie im privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig.

--> RECHTSAUSLEGUNG
- Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung:
Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen.

- Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 09. Januar 2022.
--> FRAGE:
Wer bezahlt mir bei "Nichtbefolgung" das Busgeld?

Information


Ab 14.06.2021 wieder open!

Mit der neuen sCSV vom 10.06.2021 ist es mir ab dem 14.06.2021 erlaubt, meine Stundenzimmer wieder anbieten zu dürfen!
Hier der Text dazu:
§ 13 Beherbergung
(1) Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 und mit tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig. Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, sind erlaubt. Für gastronomische Angebote für nicht beherbergte Personen gilt § 12 entsprechend.
(2) Für den Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 nicht.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht.
Begründung: Zu § 13 (Beherbergung)
- Aufgrund der sinkenden Entwicklung des Infektionsgeschehens in Sachsen insgesamt und des nur noch vereinzelt überschrittenen Schwellenwertes von 50, wird die bislang geltende Beschränkung von Beherbergungsangeboten bereits ab Inzidenzen von unter 100 zugelassen, jedoch mit Schutzmaßnahmen.
- Durch die Öffnung in Absatz 1 ist in Beherbergungsbetrieben mit einem deutlich erhöhten Gästeaufkommen zu rechnen, daher ist es notwendig, dass auch nichttouristische Übernachtungsgäste den Schutzmaßnahmen unterworfen werden, um Infektionen zu verhindern.
- Für Camping- und Caravaningplätze sowie Ferienwohnungen erlangen die Hygieneanforderungen des Absatzes 1 aufgrund der spezifischen Eigenart dieser Beherbergungsformen keine Geltung.

Hinweis:
- Aufgrund der gesetzlichen Auflagen muss ich ein erhöhtes und paralles Gästeaufkommen vermeiden. Es kann also passieren, dass ich nicht jeden Terminwunsch erfüllen kann.
- Ich weiße auch nocheinmal darauf hin, dass meine AGBs nicht verhandelbar sind. Bitte informiert Euch auf der Startseite, und sollte mein Angebot zusagen, dann ruft mich für eine evtl. Reservierung an. Anfragen von Neugästen per SMS oder sonstige Messenger beantworte ich nicht mehr!

Herzlichen Dank
Ina

Aktuelle Information


§ 13 Beherbergung Satz 1-4

"§ 13 Beherbergung - sCSV vom 26.05.2021"
Entscheidet selbst!
Danke
Ina

Geschlossen bis ...?


Aufgrund einer "Rechtsauslegung" ist mir die Vermietung untersagt

Wegen der aktuellen C - Situation in Dresden, wird mir vermutlich bis 30.05.2021 eine Vermietung untersagt!
Da ich im Rechtsstreit liege, werde ich mich daran halten.
Bitte habt für meine Entscheidung Verständnis!
Danke auch für Eure Anfragen, ob es mir gut geht? Ich würde lügen, wenn es so ist!
Danke Ina

Epedemie der Denunziation


Seit dem 22.4.2021 von amtwegen Geschlossen!

Wird hier mit zweierlei Maß gemessen?
Laut einer RECHTSAUSLEGUNG des § 4 Abs. 2 Nr.26(24) der SächsCoronaSchVO vom 29.03.2021(aktualisiert am 9.04.2021) ist mir die Vermietung meiner Stundenzimmer untersagt. Da es eine Rechtsauslegung ist, scheint die Behörde (das Amt) auch mit zweierlei Maß zu messen.
Auf der Internetseite Dayuse.de oder ByHours.com kann man div. Hotels finden, die s. g. Tageszimmer stundenweise anbieten. Jeder kann sich selbst davon überzeugen, dass z. B. das Hotel Hilton stundenweise Zimmer anbietet. Die Buchung erfolgt online, anonym und relativ unkompliziert mit einer Anzahlung von 5 Euro. Wieso dürfen die Hotels das und ich nicht? Da meine Gesundheit nicht mehr die stabilste ist, habe ich einen Rechtsbeistand beauftragt, meine Interessen wahrzunehmen. Bitte habt für meine Entscheidung Verständnis und Geduld. Ich hoffe sehr, dass sich die gesamte Situation irgendwann entspannt.
Eure Ina
PS: Ich habe niemanden Angezeigt, auch wenn ich bedroht wurde und man mich mit Schweigegelddrohungen erpressen wollte.
Und an die netten Zeitgenossen, die so eifrig Hinweise an die Behörden gegeben haben... danke für die unfreiwillige Auszeit, aber es wird der Tag kommen, wo diese "Pandemie" vorbei ist! Dann wird das Leben weitergehen!

Hirn vs. Herz?!


Lesefassung der sächsische CSV vom 16.04.2021 gültig ab 18.04.2021 - 09.05.2021


In der neuen/alten sächsischen CSV vom 16.04.2021 erfolgte keine Änderung oder Ergänzung der § 2 und § 4!
Auch mein Briefkasten blieb nach der üblichen bürokratischen Entscheidungs- und Bearbeitungszeit (14 Tage) leer. Somit ist mein Verstehen und meine Interpretation der beiden Paragraphen richtig. Trotzdem werde ich bis auf unbestimmte Zeit meinen Service nur auf die Stammgäste beschränken, um evtl. Restriktionen der Ämter und Behörden, Euch und mir gegenüber zu vermeiden.
Für die "selbständigen Wiederholungstäter" *smile* gilt für die Terminvereinbarung nach wie vor der bekannte Weg.
Sollte ich eine Auflage bekommen, werde ich diese hier zeitnah bekannt geben.
Danke für Euer Verständnis
Ina

Besuch vom Ordnungsamt


Unveränderte sächsische CSV vom 30.03.2021 gültig ab 01.04.2021 -18.04.2021


Am 1. März erhielt ich vom GewA eine E-Mail mit der Aufforderung zu der CSV Stellung zu nehmen, der ich umgehend nachkam. Die Mitarbeiterin nahm auch damals schon meine Argumente auf und wollte sie an ihren Vorgesetzten Hr. Sch... zur Prüfung und Entscheidung weiterleiten. Meiner Bitte, dass ich eine print Entscheidung haben möchte, kam das Amt 4 Wochen nicht nach. Am Mittwoch, dem 31.03.2021 bekam ich von den Mitarbeitern des OA unangemeldet Besuch.
Leider war ich nicht gerade in entspannter Stimmung, aber durch die vielen Anfragen von Euch, ob ich vermiete, eben doch gut vorbereitet. Meine behinderte Tochter echolaliete im Hintergrund und ich diskutierte an der Wohnungstür mit den Beamten.
Meine Argumente, die ich hier schon in den vergangenen Wochen immer wieder aktualisiert habe, kamen leider nur bedingt an.
Strittig war der § 4 Abs.2 Nr. 19 (Ausnahmen) u. 24 gibt es keine konkrete Nennung der Einrichtung "Stundenzimmer" als Einrichtung, die geschlossen zu halten ist! Meine Interpretation war, dass ich aus medizinischen und sozialen Gründen(Anlässen), meine Zimmer anbieten kann, da sie sehr wichtig sind. Meine Hinweise, wenn es nicht geschrieben steht, bleibt es eine Interpretation oder Auslegung. Ich verstehe es so doch das OA anders.
Unstrittig war der § 2 Abs. 1
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands.
Ergo - 2 Personen (!) privat (!) dürfen sich treffen!
Ich stelle dafür einen Ort zur Verfügung, wo es warm und trocken, hygienisch und ein wenig komfortabel ist. Eben für den Zweck geeignet oder ausreichend. Somit ist man nicht gezwungen sich nur im Auto oder evtl. im Wald zu treffen.
Denn auch ein Staat kann das nicht verbieten oder vermeiden, dass Menschen sich treffen. Der Mensch ist ein soziales Wesen und braucht den Körperkontakt und Nähe sowie Kommunikation und auch mehr...
All diese medizinischen und sozialen Aspekte sind wichtig zur Stärkung unseres psychosomatischen Immunsystems zur Abwehrstärkung gegen jegliche Art von Viren.
Lustiger Abschluss:
Der männliche Part fragte mich beim Gehen, ob das meine Privatwohnung wäre und ob ich einen Fernseher laufen hätte. Er meinte Stimmen zu hören. Ersteres bejahte ich und zweites verneinte ich mit dem Hinweis, dies ist meine behinderte Tochter, die laut echolaliet, alles was gesprochen wurden. Ja, dies ist meine andere oder zweite Baustelle, … wo ich jeden Tag abwäge, ob ich kämpfe oder vorübergehend schließe. Euch ein sonniges Osterfest bis 6. April und bleibt gesund
Eure Ina

Wichtige Information zur neuen sCSV vom 23.03.2021


Auch mit der neuen sächsischen CSV vom 23.03.2021 sehe ich keinen Grund, zu schließen.
Eine Sachbearbeiterin des GewA hat mich vergangen Montag, den 1.03.21 per E-Mail kontaktiert, und um eine Stellungnahme gebeten. Die Mitarbeiterin wollte meine Argumente zur Prüfung weiterleiten. Da meine Begründungen auch wieder in der neuen CSV in den § 2 + 4 angeführt werden, sehe ich keine Veranlassung, nicht an Euch zu vermieten!
Hier die Paragrafen:

"Corona - Neue sächsischer CSV vom 05.03.2021 § 2"
"Corona - Neue sächsischer CSV vom 05.03.2021 § 4"

Wichtige Information


Corona - Laut sächsischer CSV v. 26.01.2021 ist die Vermietung erlaubt!
Da ich ständig zu diesem Thema Anfragen bekommen, hier meine Standardantwort!
Laut CSV vom 26.01.2021, § 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten, Abs.2 - Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:
Pkt. 21. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, medizinischen oder sozialen Anlässen, ...
Da ich keine Übernachtungen anbiete, die Paare(2 Personen) sicherlich aus zwei unterschiedlichen Haushalten kommen, dies aber erlaubt ist... wo ist da das Problem? Ich bin nur die, die Euch in Empfang nimmt und das mit Abstand! Alles andere ist doch Euer Risiko. Und selbst dann auch nur, wenn Ihr NEU-Gäste seid. Gäste, die sich bei mir Wohlfühlen und wiederholt ein Zimmer buchen, werden dann telefonisch über einen "selbständigen Zugang" in die Räumlichkeiten informiert. Ihr könnt auch auf BYHours, Dayuse, s.g. "TAGESZIMMER" in einem Hotel in der Stadt buchen, die diesen Service anbieten. Schau mal selbst und informiere Euch. In dem Sinne, Eure Entscheidung.
Eure
Ina

Das Jahr 2020 und 2021


Fragen über Fragen... und es ist einfach zu viel passiert.
Das Jahr 2020 war für mich ein schweres Jahr. Da ging es nicht nur um Corona. Eine private Situationen musste bearbeiten und verarbeiten werden. Bedingt dadurch konnte ich nicht so wie ich wollte oder die Pandemie mir erlaubte.
Trotzdem konnte ich ab Mai 2020 meine Stundenzimmer wieder anbieten, die auch wieder gern angenommen wurde. Der Sommer erlaubte uns allen wieder zu Reisen, was ich mir dann auch erlaubte. Nach der obligatorischen Schließzeit im Sommer, war die Nachfrage sehr schleppend sowie sehr verhalten. Es wurde meist nur nach der gesetzlichen Lage und den erlaubten Möglichkeiten gefragt. Diese versuchte ich auch nach meinem Wissensstand, ordnungsgemäß zu beantworten. Trotzdem waren die Reservierungen verhalten und wenn, dann bündelten sie sich meisten auf einen Tag, der dann besonders frequentiert war und ich musste sehr vielen Buchungen verwehren. Mit dem persönlichen Eintritt in das Rentenalter, und das Überdenken meiner Situation ließ mich zu dem Entschluss kommen, mich privat und auch örtlich zu verändern. Diese Veränderung beinhaltet auch für mich, die Vermietung in gute Hände abzugeben, die ich auch gefunden habe. Ich werde beizeiten hier eine Information geben, wenn der Zeitpunkt gekommen ist. Die aktuelle C-Lage bremst mich in meiner Initiative ein, deshalb wird sich im Moment nichts ändern.
Ich wünsche allen ein gesundes 2021 und denkt daran, man lebt nur einmal.
Eure
Ina

Ab 20.03.2020 geschlossen!

Corona-Pandemie

Aufgrund der aktuellen Situation ist eine stundenweise Vermietung meiner Zimmer mir untersagt.
Ich hoffe, Ihr habt dafür Verständnis und wir sehen uns gesund wieder.
Eure Ina